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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Deutschen Traffic-Medien GmbH

Stand: 01.01.2026

1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen dem Auftragnehmer DTM Deutsche Traffic-Medien GmbH und dem Auftraggeber.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer schriftlich zustimmt.

(3) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die DTM Deutsche Traffic-Medien GmbH, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

2 Angebot, Vertragsabschluss und Vertragslaufzeit

(1) Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung.

(2) Technische Änderungen oder Verbesserungen, die der Qualitätserhaltung dienen, bleiben vorbehalten.

(3) Alle Angaben zu Materialien, Maßen, Toleranzen, Lichtstärken, Farben und technischen Eigenschaften sind branchenübliche Näherungswerte, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Farbliche Abweichungen bei Druck, Lackierung oder Produktion bis zu den üblichen branchenüblichen Toleranzen stellen keinen Mangel dar.

(4) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen haben Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungsverträge etc.) eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nicht anders angegeben. Kosten für Montagehilfsmittel, wie Arbeitsbühnen, Kräne oder Absperrungen, sind nicht im Preis enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen sind.

(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Bei Auftragsbeginn können angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Vereinbarte Abschlagszahlungen sind wesentliche Grundlage des Vertrages und dienen der Finanzierung der fortlaufenden Leistungserbringung.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus einer Abschlagsrechnung nicht fristgerecht oder nicht vereinbarungsgemäß nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restforderung aus dem Auftrag sofort fällig zu stellen.

(5) Der Auftragnehmer kann die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Beträge aussetzen oder verweigern, ohne dass hieraus ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz und gesetzliche Zinsen entsteht.

(6) Zahlungen gelten als fristgemäß geleistet, sobald der Betrag auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen ist.

4. Lieferfristen, Montage und Ausführung

(1) Angegebene Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.

(2) Liefer- und Montagefristen verlängern sich angemessen, sofern Ereignisse eintreten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt, Lieferengpässe von Vorlieferanten, witterungsbedingte Einschränkungen, behördliche Genehmigungs- oder Prüfverfahren sowie eine fehlende, verspätete oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers gemäß Punkt 5 dieser Bedingungen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, obliegt es dem Auftraggeber, alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen baurechtlichen, behördlichen oder sonstigen Genehmigungen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen. Diese Genehmigungen werden bei Auftragserteilung als bauseits vorhanden, wirksam und uneingeschränkt nutzbar vorausgesetzt.

(4) Die Durchführung von Montageleistungen setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtliche hierfür erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß erbringt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Montageort frei zugänglich ist und die Arbeitsbereiche vollständig geräumt, sicher nutzbar und frei von Hindernissen sind, die die Durchführung der Arbeiten beeinträchtigen könnten. Er hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die baulichen Gegebenheiten sowie sämtliche Befestigungs-, Montage und Anschlussflächen für die vorgesehenen Arbeiten geeignet sind und den technischen Anforderungen entsprechen. Soweit für die Montage der Einsatz von Arbeitsbühnen, Hubtechnik oder vergleichbaren Montagegeräten erforderlich ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Untergrund eine ausreichende Tragfähigkeit aufweist.

(5) Ist die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen oder abzubrechen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.

(6) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Art und Umfang der Durchführung der Arbeiten nach Zeit und Ort grundsätzlich frei, soweit sich nichts anderes aus dem Auftrag ergibt. Er ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst oder durch Dritte im eigenen Namen auszuführen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig eine freie Zuwegung und Zugang zu sämtlichen Arbeits- und Montageorten sicher und sorgt dafür, dass alle betroffenen Arbeitsbereiche vollständig geräumt, frei zugänglich und sicher nutzbar sind.

(2) Der Auftraggeber stellt die für die Montage und den Betrieb der Werbeanlage erforderliche elektrische Zuleitung in geeigneter, funktionsfähiger und vorschriftsmäßiger Form bereit. Soweit am Montageort keine Zuleitung vorhanden ist, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten fachgerecht bereitzustellen, abzusichern und korrekt aufliegend vorzuhalten. Der Übergabepunkt der Zuleitung ist in der Regel die Außenfassade; Änderungen erfolgen nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Tragfähigkeit von Baukörpern, Fassaden, Untergründen, Fundamenten und sonstigen Befestigungsflächen prüfen zu lassen und deren Eignung für die vorgesehene Montage sicherzustellen. Eine statische oder bautechnische Prüfung durch den Auftragnehmer ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(4) Entwürfe, Planungen und Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber schriftlich freizugeben. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Inhalte, Gestaltung, Maße, Schreibweisen sowie die technische Umsetzbarkeit der freigegebenen Ausführung.

(5) Der Auftraggeber stellt alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen vollständig und korrekt zur Verfügung. Fehlerhafte, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben berechtigen den Auftragnehmer zur Berechnung der hierdurch entstehenden Mehrkosten sowie zur Anpassung vereinbarter Fristen.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Liefer- und Montagefristen angemessen zu verlängern, die Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen oder abzubrechen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ein etwaiger Insolvenzantrag sowie die Eröffnung eines solchen Verfahrens gleichgültig, ob der Antrag vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.

d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber n, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Absatz b) und c) dieser Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

e) Ein Eigentumserwerb des Unternehmers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftragge bersteht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen zu verarbeitenden Waren zur Zeit der Bearbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

f) Die Forderungen des Unternehmers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragsabschluß zwischen Auftraggeber und uns an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient uns zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Käuferpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

g) Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß a) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

h) Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Unternehmers unberührt. Der Auftragnehmer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

i) Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum der Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Konto-KorrentVerhältnis eine Freigabe nur für Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

j) Die Ware ist bis zur vollen Bezahlung zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zumachen. Der Auftraggeber hat die gem. Ziffer 6 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehalts-ware an uns abgetreten.

(2) Ein Rückbau der Anlage darf nur erfolgen, wenn der Auftragnehmer einen rechtskräftigen Titel oder eine gerichtliche Erlaubnis besitzt.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zugang für Rückbau oder Sicherung der Anlage zu gewähren, sofern eine rechtliche Grundlage besteht.

7. Abnahme und Gefahrübergang

(1) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber n über.

(2) Spätestens mit Inbetriebnahme der Anlage gilt die Abnahme als erfolgt.

(3) Abnahme erfolgt auch bei Teilleistungen, soweit sie funktionsfähig übergeben werden.

(4) Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann die DTM Deutsche Traffic-Medien GmbH verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn DTM Deutsche Traffic-Medien GmbH den Auftraggeber n hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird regelmäßig auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung desWerkes festgelegt.

8. Fahrzeugbeschriftungen / Folierungen

(1) Fahrzeuge sind gereinigt, sauber und frei von Wachsen, Versiegelungen oder Silikonen und trocken bereitzustellen.

(2) Das Entfernen von Folien kann Lackschäden verursachen; hierfür übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

(3) Unterschiedliche Haltbarkeiten von Folien sowie Witterungs- und UV-Einflüsse gelten als Verschleiß und stellen keinen Mangel dar.

9. Gewährleistung

(1) Für alle von uns erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Abnahme.

(2) Besondere Regel für LED-Anlagen, elektronische Einauteile und Leuchtmittel.
Für elektronische Einbauteile, insbesondere LED-Module, Netzteile und Konverter, besteht innerhalb der 24-monatigen Gewährleistung ausschließlich Anspruch auf Ersatz der defekten Leuchtmittel und elektronischen Einbauteile im Rahmen der Herstellergarantie 1 Jahr, ohne weitere Kosten.
Einbau, Montage, Reparatur vor Ort oder sonstige Folgeleistungen wie Einsatz von Arbeitsbühnen, Kränen oder sonstiger Hebetechnikder, Fahrtkosten, behördliche Genehmigungen oder andere organisatorische Maßnahmen werden nicht übernommen.

(3) Keine Gewährleistung besteht bei Schäden durch Witterung, Verschleiß, fehlerhafte Stromversorgung, unsachgemäße Handhabung, Fremdeinwirkung oder fehlende Wartung.

(4) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen.

(5) Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10. Wartung, Prüfpflichten und Betreiberverantwortung

(1) Der Auftraggeber wird dringend empfohlen, die Werbeanlagen mindestens einmal jährlich von einer Fachfirma warten zu lassen.

(2) Unterlassene Wartung kann zum vollständigen Ausschluss der Gewährleistungs- und Haftungsansprüche führen.

(3) Bei freistehenden Anlagen (Pylone, Stelen) sind jährliche Sicherheits- und Standsicherheitsprüfungen erforderlich.

(4) Kosten für Wartung, Prüfungen und notwendige Arbeitsbühnen trägt der Auftraggeber .

(5) Eigenwartung durch den Auftraggeber n erfolgt auf eigene Verantwortung.

11. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(2) Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Ausfallzeiten, entgangener Gewinn, Produktionsausfall oder Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen.

(3) Keine Haftung bei: Fremdmontagen, Manipulationen, Nichtbeachtung der Wartungspflichten, eigenmächtigen Reparaturen, Witterungs-/Umweltschäden oder unsachgemäßem Transport/Lagerung durch den Auftraggeber.

(4) Die Haftung ist beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Kosten für notwendige Einsatzmittel wie Arbeitsbühnen oder Kräne trägt der Auftraggeber .

(7) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von durchgeführten Projektmaßnahmen trägt der Besteller.

12. Rücktritt / Stornierung

(1) Ein Rücktritt oder eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber n ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Bereits entstandene Kosten, einschließlich Planung, Material, Produktion und Arbeitszeit, werden in diesem Fall dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bereits geleistete Zahlungen werden auf offene Forderungen angerechnet.

(2) Eine Zustimmung zu einem Rücktritt oder einer Stornierung kann nach freiem Ermessen des Auftragnehmers unter Berücksichtigung des Auftragsstatus, bereits bestellter Materialien oder gebuchter Kapazitäten erfolgen.

13. Urheberrechte

(1) Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, wie dies der Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Entwürfe, Layouts, Skizzen, Produktionsdaten, digitale Dateien und Konzepte bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Eine Nutzung, Reproduktion oder Weitergabe und ohne ausdrückliche Genehmigung ist nicht zulässig und verpflichtet zum Schadensersatz.

14. Dokumentation und Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Herstellung und Montage der Werbeanlage Fotos, Filmaufnahmen und sonstiges Material zu erstellen.

(2) Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass erstellte Fotos sowie Filmmaterial für Referenz- und Marketingzwecke genutzt werden dürfen, wie z.B. auf der Website, in Präsentationen, Projektvideos oder in sozialen Medien zur Eigenwerbung zu benutzen, sofern keine vertraulichen Information betroffen sind.

15. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens, sofern gesetzlich zulässig.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

(4) Datenschutz: Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet. Alle Informationen und Daten, die zu einer schnellen und rationellen Auftragsabwicklung notwendig sind, werden auf Datenträgern erfaßt und gespeichert.